Bewerbungen erstellen - Rechtliche Aspekte / Vertragsgestaltung
Pflichten des Arbeitgebers
vollständige Angaben über Gegebenheiten des Betriebes, der Stelle und der Stellenanforderungen
sorgfältige Aufbewahrung und Umgang mit übersandten Unterlagen (Ersatzpflicht bei Verlust oder Beschädigung)
Beseitigung aller Unklarheiten
Entscheidung darf nicht unangemessen hinausgezögert werden
Leider scheinen vielen Arbeitgebern diese gesetzlich verankerten Pflichten nicht oder kaum mehr bewusst zu sein. Sehr zum Ärger vieler Bewerber. Woran das liegt, möchte ich nicht vermuten.
Eine Verletzung dieser Pflichten zeugt in jedem Fall von Respektlosigkeit, Gedankenlosigkeit und Überheblichkeit. Möchten Sie als qualifizierter Arbeitnehmer für diese Unternehmen arbeiten? Ich
rate davon ab, denn diese Verhaltensweisen spiegeln meiner Meinung nach ein klares Bild vom späteren Umgang mit den Mitarbeitern wider.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Bewerber hat eine Aufklärungspflicht hinsichtlich bekannter
Arbeitseinschränkungen/-verhinderungen (Z.B: ansteckende Krankheiten, chronische Sehnenscheidenentzündung im Arm einer
Sekretärin, Lungenentzündung einer Lebensmittelverkäuferin u.ä.m.) Diese Informationen sollten ohne explizite Frage des Arbeitgebers gegeben werden.
- die Aufklärungspflicht bezieht sich
nicht auf:
* Schwangerschaft allgemein
* irrelevante Vorstrafen
* Schwerbehinderteneigenschaft
* mögliche Krankheitsgefährdungen (z.B. Allergien)
Bedauerlicherweise halten sich auch viele Bewerber nicht immer an Ihre Pflichten.
Ein Vertrauensverlust beider Seiten ist meines Erachtens keine Grundlage für eine erfolgreiche zukünftige Zusammenarbeit.
Der Arbeitgeber hat ein Fragerecht nach
Ausbildung, beruflichem Werdegang
Zeugnissen
Wettbewerbsverboten
Vorstellungen des Bewerbers über seine berufliche Entwicklung im Unternehmen
Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (werden Sie gefragt, müssen Sie wahrheitsgemäß antworten!)
relevante Vorstrafen
Eine bewusst falsche Antwort auf diese Fragen berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Vertrages.
Unzulässige Fragen
- nach Schwangerschaft/Familienplanung
- nach Gewerkschaftszugehörigkeit
- nach Parteizugehörigkeit
Hier berechtigt eine falsche Antwort keine Anfechtung des Vertrages.
Kritisch ist und bleibt die Frage nach einer Schwangerschaft bei Bewerberinnen. Es ist sehr verständlich, dass ein Arbeitgeber sich hierfür brennend interessiert. Stellt ein Arbeitgeber eine
Schwangere oder eine Arbeitnehmerin, die kurz nach der Einstellung schwanger wird, ein, hat das erhebliche Konsequenzen:
der Arbeitsplatz muss zumindest für die Zeiten des Schwangerschafts- und Erziehungsurlaubes neu besetzt werden (wobei noch sehr lange unklar bleibt, ob und wann die Arbeitnehmerin
wieder kommt)
die Kosten für eine Akquise und Einarbeitung (je nach Position bis zu 100.000 Euro!) fallen erneut (also doppelt) an
Ausfallzeiten wegen Krankheit, Schwangerschaftskomplikationen müssen überbrückt werden
Das alles kostet sehr, sehr viel Geld - ohne eine ersichtliche Gegenleistung. Niemand will Frauen oder Männern in die Familienplanung reden, aber die entstehenden Kosten können sich nur
wenige Unternehmen leisten. Kleine oder mittelständische Unternehmen haben hier sehr wenig Rücklagen und unter Umständen echte Probleme, die Kosten und Organisationsprobleme aufzufangen.
Ich habe es zwar nur sehr selten erlebt, dass Frauen die gesetzlichen Regelungen bewußt für ihre Belange ausnützen. Aber es gibt sie - leider. Negative Erfahrungen werden sehr schnell
generalisiert, also auf andere Situationen und Menschen übertragen. Wen wundert es also, dass (gerade junge und verheiratete) Frauen nicht die Nachfrage am Arbeitsmarkt erleben, die Ihnen
aufgrund Ihrer Ausbildung und Ihrem Leistungsniveau zustehen?Bitte gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang eine nachdenkliche Anmerkung für Arbeitgeber:
Meine vorgenannten Ausführungen beziehen sich auf Neueinstellungen. Die genannten Ausnahmen bestätigen keinesfalls die Regel. Da werden Sie mir sicherlich auf der Grundlage Ihrer eigenen
Erfahrungen zustimmen. Mir wäre es (aus Gründen der gerechten Verteilung) auch lieber, wenn Männer als auch Frauen Schwangerschaften austragen könnten und sich Erziehungszeiten
generell teilten. Leider steht die biologische Entwicklung des Menschen dem entgegen. Es ist trotzdem nicht einzusehen, dass rein geschlechterbezogen vielen Frauen berufliche Nachteile
erwachsen. Hinsichtlich Ihrer Qualifikation, Ihres Engagements, Ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten sind Frauen erwiesenermaßen den männlichen Mitarbeitern absolut ebenbürtig. Müssen wir also
immer wieder Frauen vor die Entscheidung Karriere oder Kinder stellen? Was empfehlen Sie Ihren Ehefrauen und Töchtern?
Die Vertragsgestaltung
Folgende Elemente sollten im Arbeitsvertrag zur Vermeidung von Missverständnissen geregelt sein:- Stellenbezeichnung
- Stellenbeschreibung und Unterstellungsverhältnis
- Datum des Eintritts
- Dauer der Probezeit
- Kündigungsfrist in der Probezeit
- Höhe/Steigerung des Gehaltes p.a.
- monatliche Raten (12/13/14 Gehälter?)
- sonstige Vergütungsregelungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung,
Dienstwagen, andere Sachleistungen, eventuell Übernahme von Umzugskosten,
Unfallversicherung, Betriebsrente etc.)
- Kündigungsfrist im Anstellungsverhältnis (nach der Probezeit)
- Anzahl der Urlaubstage
Eine für beide Vertragspartner erfolgreiche und angenehme betriebliche Zusammenarbeit bedingt einen vertrauensvollen, ehrlichen und respektvollen Umgang miteinander. Verträge sowie
rechtlich geregelte Pflichten dienen der Vermeidung von Missverständnissen. Im partnerschaftlichen Austausch erübrigen sich die o.g. Informationen als Selbstverständlichkeiten.
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